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Persönliche Beratung nach VereinbarungFassung vom 29. Mai 2002
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1 Der Verein führt den Namen PatientenInitiative e. V.; er hat seinen Sitz in Hamburg. Der Verein ist beim Amtsgericht Hamburg unter der Nummer 11197 in das Vereinsregister eingetragen.
2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet, insbesondere im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens, selbstlos zu fördern.
2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck, Ziele
1 Der Zweck des Vereins ist es:
a) Information und Betreuung für bzw. von
b) Öffentlichkeitsarbeit:
c) Zusammenarbeit mit im Gesundheitswesen tätigen Personen sowie anderen an der medizinischen Versorgung interessierten Personen und Vereinigungen.
2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
§ 4 Mitglieder
1 Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
2 Es können auch Fördermitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, werden aber über die Vereinsarbeit informiert und können an den Vereinsveranstaltungen teilnehmen.
3 Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Quartalsschluss möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und bis spätestens 6 Wochen zum Quartalsende einem Vorstandsmitglied.
4 Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr länger als 8 Monate im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Vorstand
1 Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
2 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die internen und externen Vereinsaktivitäten zu planen und durchzuführen, sowie darüber hinaus die Interessen des Vereins gegenüber Verbänden, Organisationen der Ärzte, Behörden sowie gegenüber Politikern und anderen Institutionen zu vertreten.
3 Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
4 Verfügungen über auf ein Vereinskonto ausgezahlten Mittel können nur durch zwei vertretungsberechtigte Personen gemeinsam erfolgen, die entweder dem Vorstand nach § 26 BGB angehören oder denen hierzu vom Vorstand eine Kontovollmacht erteilt wurde.
§ 7 Geschäftsführer
1 Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer bestellen.
2 Der Geschäftsführer handelt als besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB. Ihm obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins. Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung des Vereins von mehr als Euro 6. 000,- begründen, kann er nicht abschließen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1 Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
2 Zu den Mitgliederversammlungen wird durch die Mehrheit des Vorstandes schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen und unter Beifügung der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung wird von der Mehrheit des Vorstandes unterzeichnet.
3 Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder als beschlussfähig anerkannt.
4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen Tagungsleiter wählen.
5 Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Tagesordnungspunkte absetzen und die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte ebenfalls mit einfacher Mehrheit beschließen.
6 Wahlen erfolgen nur dann geheim, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies in der Mitgliederversammlung beantragt. Abgestimmt wird durch Handaufheben.
7 Ein Beschlussantrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8 Eine 2/3 Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitglieds, die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist.
9 Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins kann nur dann ein Beschluss in der Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn auf diese Tagesordnungspunkte bereits in der Einladung hingewiesen wurde und bei vorgesehenen Satzungsänderungen außerdem sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext der Einladung beigefügt waren.
10 Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
11 Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die die Buchführung einschließlich Jahresabschluss prüfen - auch unangemeldet - und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung berichten. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.
12 Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über den jährlichen Vereinshaushalt, Aufgaben des Vereins, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.
13 Der Vorstand ist an Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 10 Protokolle
Die Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung
1 Im Falle der Auflösung sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an: Hamburger Gesundheitshilfe e. V., Schellingstr. 12 in 22089 Hamburg, der es für seine Beratungsstelle Charon und ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.